Seit dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer auf Grundlage der vom Finanzamt errechneten Messbeträge zum Stichtag des 01.01.2022 erhoben. Die Hebesätze der Grundsteuer A und B sind in den Haushaltssatzungen der Gemeinden des Amtes festgelegt. Diese wurden in den jeweiligen Gemeinden zu unterschiedlichen Terminen beschlossen und bleiben gültig, solange keine Nachtragssatzungen gemäß § 70 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg verabschiedet werden.
Die bisherigen und derzeit noch gültigen Hebesätze der Gemeinden des Amtes für 2025 lauten:
| Neutrebbin | Reichenow-Möglin | Prötzel | Neulewin | Oderaue | Bliesdorf |
Grundsteuer A | 304 v. H. | 275 v. H. | 326 v.H. | 290 v. H. | 245 v. H. | 320 v. H |
Grundsteuer B | 384 v. H. | 375 v. H. | 386 v. H. | 389 v. H. | 375 v. H. | 395 v. H. |
Die tatsächlich zu zahlende Grundsteuerschuld ergibt sich aus dem individuellen Messbetrag, den das Finanzamt basierend auf Ihren Angaben zum Grundstück für Sie errechnet hat und dem gemeindeübergreifenden Hebesatz, welchen die jeweilige Gemeindevertretung mit Beschluss festlegt:
Messbetrag x Hebesatz = Grundsteuerschuld (Jahr).
Im Rahmen der Grundsteuerreform sind die Gemeinden des Amtes verpflichtet, die Einnahmen aus der Grundsteuer A und B für das Jahr 2025 in Summe aufkommensneutral zu gestalten. Das bedeutet, dass die Gesamteinnahmen der Gemeinde durch die neuen Hebesätze nicht höher oder niedriger ausfallen sollen als bisher. Die Grundsteuerschuld für einzelne Grundstückseigentümer kann je nach festgelegtem individuellen Messbetrag des Finanzamtes variieren.
Ende November 2024 wurde im Land Brandenburg ein sogenanntes Transparenzregister veröffentlicht, das rechnerische, unverbindliche Orientierungshebesätze für jede Gemeinde enthält.
Die Entscheidung, ob und wie die Hebesätze angepasst werden, trifft die jeweilige Gemeindevertretung durch Beschluss einer Nachtragssatzung. Diese Änderungen können bis zum 30. Juni 2025 vorgenommen werden.
Bis zum Erhalt eines neuen Grundsteuerbescheides sind Vorauszahlungen weiterhin zu den üblichen Terminen (15. Februar, 15. Mai, 15. August, 15. November bzw. einmal jährlich zum 01.07. gemäß § 28 III GrStG, falls Sie bisher Jahreszahler waren) auf Basis der zuletzt festgesetzten Grundsteuer zu leisten (§ 29 GrStG).
Sobald die neuen Hebesätze in den Gemeinden per Nachtragshaushaltssatzung beschlossen, genehmigt und veröffentlicht sind, erhalten Sie einen neuen Grundsteuerbescheid.
Eine bereits geleistete Vorauszahlung wird hierbei verrechnet.