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Schiedsstelle

Schlichten statt richten!

In Brandenburg stehen den Bürgerinnen und Bürgern übergemeindliche Schiedspersonen ehrenamtlich zur Verfügung. Sie bieten Informationen über die in Brandenburg geltenden Gesetze, Verordnungen, Formulare und Verfahrensweisen an. Ein Vergleich, der von einer Schiedsstelle geschlossen wurde, stellt einen Vollstreckungstitel dar.

Kommt es bei Ihnen zu einem Streit, beispielsweise innerhalb der Nachbarschaft, so kann die gemeindliche Schiedsstelle zu einem Schlichtungsverfahren herbeigezogen werden. 

Schiedsmann des Amtes Barnim-Oderbruch:

Torsten Bisanz-Blank

Schiedsstelle des Amtes Barnim-Oderbruch

Freienwalder Straße 48, 16269 Wriezen

torsten.bisanz-blank@schiedsmann.de

Wie kann so ein Verfahren verlaufen?

  • Person A nimmt Kontakt zur gemeindlichen Schiedsperson auf, bspw. weil sie mit ihrem Nachbar, Person B, einen Streit hat
  • Schiedsperson nimmt Sachverhalt auf und macht sich ein Bild von der Lage vor Ort
  • Person A wird zum Antragsteller und die Schiedsperson eröffnet das Schlichtungsverfahren
  • Person B ist der Antragsgegner, die daraufhin durch die Schiedsperson schriftlich über die Sachlage aufgeklärt wird und zu einem Schlichtungstermin eingeladen wird
  • Erscheint die Person B nicht, wird der Antrag beendet und der Antragssteller erhält eine Erfolglosigkeitsbescheinigung, die vor Gericht als Nachweis im Falle eines Gerichtsverfahrens Bestand hätte
  • Erscheint Person B wird in einem Schlichtungsverfahren an einem neutralen Ort versucht, den Konflikt zu lösen. Die Schiedsperson dient dabei als Mediator und nimmt in keinem Fall eine Wertung vor oder spricht Recht aus
  • Der Ausgang des Verfahrens kann zu einer Schlichtung oder einen Kompromiss führen. Es kann aber auch die Betroffenen dazu bringen, ein Gerichtsverfahren zu beantragen

Im Falle eines Schlichtungsverfahrens besteht keine Beweispflicht. Vereinfacht kann man sagen, dass das Hinzuziehen einer Schiedsperson die kostengünstigere und zeitsparendere Variante zu einem Gerichtsverfahren ist. Die Schiedsperson dient als Vorinstanz zum Gericht und kann nach dispositivem Recht wirken. Das bedeutet, dass für eine Kompromissfindung von gesetzlichen Regelungen abgewichen werden kann, wenn beide Parteien einverstanden sind. Zum Beispiel, bei einem Baumüberhang des Baumes von Person B auf das benachbarte Grundstück, sieht Person A vom Rückschnitt des Baumes ab, wenn er dadurch die Früchte des Baumes ernten kann.